AGB
Allgemeine Lieferungs- und Montagebedingungen für Beton- und Kunststeinfertigteile
A. Allgemeines
1. Zweck
Für alle Leistungen (Lieferungen und Arbeiten) gelten ergänzend zur Offerte bzw. Liefervereinbarung die nachstehenden Bestimmungen. Wo nicht anders geregelt, gelten im weiteren, subsidiär und in dieser Reihenfolge folgende SIA Normen:
SIA Norm 262.520 EN 13369:2004
Allg. Regeln für Betonfertigteile
SIA Norm 118
Allg. Bedingungen für Bauarbeiten
SIA Norm 121
Verrechnung der Preisänderung PKI / OIV
SIA Norm 118/262
Allg. Bedingungen für Betonbau
SIA Norm 262:2003
Betonbau
SIA Norm 262/1:2003
Betonbau – Ergänzende Festlegungen
B. Offertphase
2. Submissionsgrundlagen
Die offerierten Leistungen und Preise basieren auf den zur Zeit der Offertstellung verfügbaren Submissionsunterlagen.
3. Leistungsumfang und Preise
Die in den Preisen inbegriffenen Leistungen gehen aus dem Leistungsbeschrieb hervor.
Die Preise werden mit den am Tag der Offertstellung gültigen Lohnansätzen, Listenpreisen für Materialien, Transportkosten und Kranmieten gerechnet.
4. Gültigkeit der Offerte
Die Offerte ist gültig bis zum Abschluss einer Liefervereinbarung, längstens bis 90 Tage nach Offertstellung.
C. Phase des Vertragsschlusses
5. Liefervereinbarung
Die Bestellung kann mündlich, schriftlich oder per Telefax erfolgen. Die Liefervereinbarung wird in der Folge schriftlich abgeschlossen, in Form einer Auftragsbestätigung oder eines Werkvertrages; als schriftlich gilt auch die Übermittlung per Telefax.
6. Leistungsumfang und Preise
Massgeblich für den Umfang und die Ausführung der Leistungen ist die Liefervereinbarung. Die in den Preisen inbegriffenen Leistungen gehen aus dem Leistungsbeschrieb hervor; Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet. Die Preise werden mit den am Tag der Offertstellung gültigen Lohnansätzen, Listenpreisen für Materialien, Transportkosten und Kranmieten gerechnet. Bestellungsänderungen sind Vertragsänderungen und können zu Anpassungen des Stück- und des Gesamtpreises führen.
7. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsart:
bei Abschluss der Liefervereinbarung: Ein Drittel der Auftragssumme;
Abschlagszahlungen bis 90% der effektiv hergestellten bzw. montierten Teile;
Schlusszahlung auf 100% innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung.
Die Zahlungen werden auch fällig, wenn die Lieferung oder Montage verzögert wird aus Gründen, die nicht der Elementbauer zu vertreten hat. Bei Zahlungsverzug werden ohne weitere Mahnung die aktuellen Bankzinsen und allenfalls weitere entstandene Kosten in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen franko Baustelle ohne Montage sind Abzüge wegen Bauschäden oder für Baureinigung, Strom, Wasser usw. ausgeschlossen, bei Lieferungen mit Montage höchstens vom Betrag für die Montage und nur für den Leistungsumfang der Bauleistung zulässig.
8. Verantwortlichkeiten des Bestellers
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller verantwortlich für die Berechnung und Bemessung der statisch beanspruchten Bauteile und der Wärme- und Schalldämmung. Die festgelegte Bewehrung muss den Erfordernissen der Fertigung, des Transportes und der Montage gerecht werden.
D. Phase der Herstellung und Lieferung
9. Qualität
Die Qualität der Betonfertigteile entspricht den Anforderungen der Normen Norm SN EN 13369:2004 für vorfabrizierte Betonelemente sowie den Normen 118, 118/262, 262, 262/1.
10. Ausführungspläne
Der Besteller ist besorgt dafür, dass der Elementbauer bis zum vereinbarten Termin über sämtliche für die Ausführung notwendigen Planunterlagen verfügt.
Auf Wunsch fertigt der Elementbauer die Pläne selber an. Soweit solche Leistungen nicht zum Leistungsumfang gehören, werden sie nach Aufwand verrechnet.
Massaufnahmen vor Ort werden separat verrechnet. Plankopien werden separat verrechnet.
11. Lieferung
Die zeitliche Abwicklung der Lieferung wird in einem Terminprogramm festgelegt; darin eingeschlossen sind auch die Termine für die Lieferung der Ausführungspläne. Die dem Besteller unterbreiteten Fabrikationspläne müssen umgehend visiert und, eventuell korrigiert, retourniert werden.
Die einzelnen Lieferungen sind rechtzeitig abzurufen.
Der Elementbauer hat Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Lieferfristen, wenn höhere Gewalt oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände die termingerechte Lieferung verzögern, ebenso auch, wenn der Besteller mit Zahlungen aus früheren Lieferungen in Verzug ist.
Wird eine Lieferung verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die nicht der Elementbauer zu vertreten hat, werden die Betonfertigteile auf Rechnung (Lagergebühr pro Monat: 0,5% des Lagerwertes) und Gefahr des Bestellers gelagert.
12. Transport, Zufahrt und Ablad
Geliefert wird franko Baustelle, in voll ausgelasteten Fuhren. Die Zufahrt zur Baustelle muss bei jeder Witterung für schwere Lastenzüge bis unmittelbar an die Verwendungsstelle bzw. den Abladeort befahrbar und zugänglich sein. Der Ablad obliegt dem Besteller. Die Lastenzüge sind unverzüglich zu entladen. Standzeiten eines Fahrzeuges, die eine Stunde (einschliesslich Abladezeit) überschreiten, können verrechnet werden. Für die notwendigen Abladegeräte samt Zubehör ist der Besteller besorgt.
Wo nicht anders vermerkt, ist das Entfernen von Montagehilfen, das Schliessen von Montageaussparungen und Montagehülsen usw. Sache des Bestellers.
13. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Beginn des Ablads auf den Besteller über.
14. Abnahme
Der Besteller hat die Betonfertigteile vor dem Ablad zu prüfen und dem Elementbauer anfällige Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Teile als abgenommen.
E. Phase der Montage
15. Montage
Die Montage samt Montageterminen wird gegebenenfalls in der Liefervereinbarung geregelt.
Ziffer 11 gilt hier analog.
16. Zufahrt, Lagerung, Kranpiste
Ergänzend zu Ziffer 12 ist der Besteller verantwortlich dafür, dass die Baustelle ringsum für schwere Pneukrane gut befahrbar und zugänglich und genügend Platz für die Lagerung der Betonfertigteile und der Montageausrüstung vorhanden ist. Die Piste für Pneukrane muss genügend gross sein, um das Installieren und Manövrieren der Pneukrane zu gewährleisten, und muss bei jeder Witterung befahrbar und zugänglich sein. Erforderliche Spriessungen, Auffahrrampen und Aushubarbeiten sind vom Besteller bauseits zu veranlassen.
17. Baukran, Gerüstungen
Ein vom Besteller zur Verfügung gestellter Baukran hat priorität für die Montage zur Verfügung zu stehen.
Für die Montage erforderliche und von Behörden vorgeschriebene Gerüstungen und Abschrankungen hat der Besteller, in Absprache mit dem Elementbauer, kostenlos zu stellen.
18. Strom- und Wasseranschlüsse
Für geeignete Strom- und Wasseranschlüsse in unmittelbarer Nähe zur Montagebaustelle ist der Besteller verantwortlich.
19. Vorbereitende Arbeiten
Die Arbeiten des örtlichen Unternehmers müssen so weit abgeschlossen sein, dass die Montage sofort angefangen werden kann und nicht behindert wird. Die notwendigen Achs- und Höhenfixpunkte sind bauseits zu erstellen.
20. Prüfung des Unterbaus
Der bauseits erstellte Unterbau wird vor Montagebeginn auf seine Massgenauigkeit überprüft.
21. Montageanweisungen
Weisungen der Bauleitung sind an die Montageleitung zu richten.
22. Montageunterbrüche
Verzögerungen und Unterbrüche in der Montage, die nicht vom Elementbauer zu vertreten sind, werden separat verrechnet.
23. Absperrungen, Spriessungen, Verstrebungen
Absperrungen, Spriessungen und Verstrebungen dürfen nur in Absprache mit der Montageleitung entfernt werden.
24. Abnahme
Der Besteller hat die Montageleistungen nach Beendigung zu prüfen und dem Elementbauer allfällige Mängel längstens innert einer Woche schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Montageleistungen als abgenommen.
F. Garantiephase
25. Gewährleistung
Der Elementbauer gewährleistet die Mängelfreiheit der Produkte im Sinne der Norm Norm SN EN 13369:2004 für vorfabrizierte Betonelemente sowie die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten die Norm SN EN 118/262:2004 und 262:2003. Mängel, die während der Garantiezeit auftreten und nachweislich auf Material-, Herstellungs-, Transport- oder gegebenenfalls auf Montagefehler zurückzuführen sind, behebt er kostenlos, sofern sie vom Besteller frist- und formgerecht gerügt und nicht von ihm verursacht worden oder zu vertreten sind, und zwar nach Wahl des Elementbauers durch Reparatur oder Ersetzung des schadhaften Teiles.
26. Haftungsbeschränkung
Für Schäden, die sich aus der bauseits vorgegebenen Konstruktion ergeben, haftet der Elementbauer nicht.
Haarrisse, Wolkenbildungen, Poren und Ausblühungen sowie geringe Farb- und Strukturdifferenzen sind keine Mängel und sind somit von der Garantie ausgenommen.
Für direkte oder indirekte Schäden, die allenfalls durch Mängel entstehen, übernimmt der Elementbauer keine Haftung.
27. Sicherheit
Auf Wunsch leistet der Elementbauer für die Zeit der Garantiedauer Sicherheit in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie.
G. Allgemeine und Schlussbestimmungen
28. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen, namentlich Bestellungsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren.
29. Urheberrecht
Dem Elementbauer steht an allen der Offerte bzw. der Liefervereinbarung beigelegten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Detailplänen, Muster usw., das Urheberrecht zu. Solche Unterlagen dürfen vom Besteller nicht unbefugterweise verwendet, namentlich nicht Dritten zugänglich gemacht und nicht als Grundlage für weitere Offerten benutzt werden.
30. Andere Bestimmungen
Andere Bestimmungen, namentlich die des Bestellers, gelten nur insoweit, als ihnen der Elementbauer schriftlich zugestimmt hat.
31. Andwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Allfällige Differenzen werden wenn immer möglich einvernehmlich geregelt. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gerichtsstand zu 3082 Schlosswil.
Oberdiessbach, Dezember 2015
Filigran Bauelemente AG
3672 Oberdiessbach